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Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz [bis 01.07.2020] / § 23 Überprüfung von Anlagen [Bis 29.07.2015: (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)]

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(1) 1Der Betreiber hat, mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[2] [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG] durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

 

1.

unterirdische Anlagen und Anlagenteile;

 

2.

oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter;

 

3.

Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung [Bis 29.07.2015: oder Bauartzulassung] [3] nach § 63[4] [Bis 29.07.2015: § 19h] WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

2Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

 

(2) 1Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[5] [Bis 29.07.2015: § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG] oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wasser-gefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. 2Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[6] [Bis 29.07.2015: § 19l WHG] ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorl...

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