(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m³ sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
a) |
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und |
b) |
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und |
c) |
Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Anlagenvolumens zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; |
sowie |
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. |
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in
1. |
dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
2. |
geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. |
(4) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.
2Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.