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Anlagenverordnung Hessen [bis 04.04.2018] / 7. Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

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(1) Eine Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit Bauartzulassung oder sonstiger Zulassung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.

(2) 1Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. 2Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

(3) Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

(4) 1Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. 2Diese Sicherheitseinrichtungen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

(5) 1Bei doppelwandigen unterirdischen Anlagen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigeflüssigkeit, Unterdrucksysteme oder Überdrucksysteme mit nicht wassergefährdenden Gasen zur Leckanzeige verwendet werden. 2Als Leckanzeigeflüssigkeiten bei doppelwandigen oberirdischen Anlagen und Wärmeträgerflüssigkeiten bei Erdwärmepumpen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefä...

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