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Anlagenverordnung Hessen [bis 04.04.2018] / § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

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Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

alle Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an

 

a)

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

 

b)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B unbeschadet § 13 Abs. 4,

 

c)

Feuerungsanlagen,

 

2.

alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

 

a)

Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

 

b)

Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

 

c)

Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

 

d)

Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

 

e)

Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckanzeigegeräten und Leckerkennungssystemen;

 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie allgemein Reinigen bei Abfüllplätzen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden. 2In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, in den Fällen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt...

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