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Anlagenverordnung Hessen [bis 04.04.2018] / 2. Anforderungen

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2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

(1) 1Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Anlage in m³ Wassergefährdungsklasse
1 2 3
- 0,1 R0 R0 R1
> 0,1 - 1 R0 R1 R2
> 1 - 10 R1 R1 R2
> 10 - 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2.

2Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird.

(2) Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos beseitigt werden.

(3) 1Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. 2Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene, dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.

(4) Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhaltevermögens
- 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m³
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m³

(5) Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter ein...

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