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Anlagenverordnung Hamburg [bis 13.07.2019] / § 28 Bestehende Anlagen

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(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und §§ 9, 11 und 20 bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

 

(2) 1Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde. 2Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

 

(3) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 11. August 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165) der Eignungsfeststellung nicht bedurften, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

 

(4) 1Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2000 prüfen zu lassen. 2Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. 3Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

 

(5) 1Der Betreiber hat bestehende Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen nach Absatz 6, unverzüglich der zuständigen Behörde unter Verwendung des von dieser Behörde zugelassenen Formblatts mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) und unter Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme beziehungsweise Umwidmung anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. 2Die zuständige Behörde kann zusätzliche...

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