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Anlagenverordnung Hamburg [bis 13.07.2019] / § 12 Rohrleitungen

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(1) 1Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Bei Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit lösbaren Verbindungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung für den Einzelfall weitergehende Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Rückhaltemöglichkeiten, festlegen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 3Gleiches gilt, wenn im Verlaufe einer Rohrleitung Einrichtungen wie Pumpen, Absperrorgane oder Molchschleusen angeordnet sind.

 

(2) 1Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. 2Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. 3Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluss an unterirdische Anlagen notwendig sind und für Rohrleitungen für die Verbindung unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden. 4Sofern von der zuständigen Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Einbauortes oder wegen der Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 auch nicht für unterirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sowie für feste und gasförmige Stoffe.

 

(3) 1Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. 2Die Kontrollschächte müssen so beschaffen sein, dass sie du...

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