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Anlagenverordnung Brandenburg [außer Kraft] / § 3 Grundsatzanforderungen

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Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Einwandige unterirdische Behälter sind nur zulässig zur Lagerung von Jauche, Gülle und Siliersäften (Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser) sowie von festen wassergefährdenden Stoffen.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 2Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

 

5.

Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

 

6.

1Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 Kubikmeter nicht erforderlich. 3Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für U...

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