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Anlagenverordnung Brandenburg [außer Kraft] / § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

 

(2) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. 2Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. 3Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.

 

(3) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

 

(4) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

 

(5) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellung-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

 

(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

 

(7) 1Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 3Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 4Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

 

(8) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

 

(9) 1Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. 2Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. 3Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

 

(10) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG. 2Ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

 

2.

Heilquellenschutzgebiete nach § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

 

3.

Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 17 des Brandenburgischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist,

 

4.

Trinkwasserschutzgebiete nach § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes. 2Als Schutzgebiete gelten nicht die Zonen III.2 und IV.

 

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

 

(12) 1Heizölanlagen sind Heizölverbraucheranlagen und die dazugehörigen Heizöllageranlagen. 2Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen.

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