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Anlagenverordnung Baden-Württemberg [außer Kraft] / § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

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Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an

 

a)

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

 

b)

Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,

 

c)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B nach § 6 Abs. 3,

 

d)

Feuerungsanlagen,

 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

 

a)

Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

 

b)

Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

 

c)

Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

 

d)

Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

 

e)

Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,

 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,

 

4.

Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt.

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