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Anhang zu den Amtlichen Hinweisen 2024 zu den Einkommensteuer-Richtlinien

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Anhang 1 Abschreibungsvorschriften

I.

1.

Übersicht über die degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG

Anschaffungs-/ Herstellungszeitraum Anzuwendender Prozentsatz Bemessungsgrundlage Gesetzliche Vorschriften
01.01.2020 bis 31.12.2022 höchstens das 2,5-fache der linearen AfA, maximal 25 % Jeweiliger Buch-/Restwert § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Artikels 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sowie Artikel 3 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
01.01.2023 bis 31.03.2024 Keine degressive Afa möglich!  
01.04.2024 bis 31.12.2024 höchstens das 2-fache der linearen AfA, maximal 20 % Jeweiliger Buch-/Restwert § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Artikels 3 des Wachstumschancengesetzes

2.

Übersicht über die degressiven Absetzungen für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG (zu R 7.4)

  Zeitlicher Geltungsbereich Begünstigte Objekte Begünstigte Maßnahmen AfA-Sätze Gesetzliche Vorschriften
  1 2 3 4 5
1. Fertigstellung nach dem 31.12.1964 und vor dem 1.9.1977 und Bauantrag vor dem 9.5.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen jeder Art, soweit nicht infolge der Beschränkungen unter Nr. 2ausgeschlossen Herstellung

12 x 3,5 %

20 x 2 %

18 x 1 %

§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1965,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1974/75,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1977
2. Fertigstellung vor dem 1.2.1972 und Bauantrag nach dem 5.7.1970 und vor dem 1.2.1971 wie Nr. 1, soweit die Gebäude und Eigentumswohnungen nicht zum Anlagevermögen gehören oder soweit sie zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen § 1 Abs. 3 der 2. KonjVO
3. Fertigstellung vor dem 1.9.1977 und Bauantrag nach dem 8.5.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen, deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 % mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert worden sind

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974/75,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1977
4. Fertigstellung nach dem 31.8.1978 und vor dem 1.1.1979 Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art

§ 7 Abs. 5 EStG 1977,

§ 52 Abs. 8 Satz 1 EStG 1977,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1979
5. Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und vor dem 1.1.1983 wie Nr. 4, soweit im Ausland Herstellung sowie Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung

12 x 3,5 %

20 x 2 %

18 x 1 %

§ 7 Abs. 5 EStG 1979/81,

§ 52 Abs. 8 Satz 3 EStG 1981/85
6.

Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und

a) Bauantrag und Herstellungsbeginn bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 30.7.1981
Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit im Inland Herstellung sowie Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung

12 x 3,5 %

20 x 2 %

18 x 1 %

§ 7 Abs. 5 EStG 1979/81,

§ 52 Abs. 8 Satz 3 EStG 1981/83,

§ 7 Abs. 5 EStG 1981/83,

§ 52 Abs. 8 Sätze 1 und 2 EStG 1981/85,
 
b) Bauantrag oder Herstellungsbeginn bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 29.7.1981 (soweit nicht Nummer 7 und 8) und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 1.1.1995
 

8 x 5 %

6 x 2,5 %

36 x 1,25 %

§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1987,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1987,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1993
7. Bauantrag nach dem 31.3.1985 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 1.1.1994 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen

4 x 10 %

3 x 5 %

18 x 2,5 %

§ 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG 1987,

§ 52 Abs. 8 Satz 1 EStG 1987,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1993
8. Bauantrag oder Anschaffung und Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 28.2.1989 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 1.1.1996 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie Wohnzwecken dienen

4 x 7 %

6 x 5 %

6 x 2 %

24 x 1,25 %

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 1 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG 1993
9. Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 wie Nr. 8

8 x 5 %

6 x 2,5 %

36 x 1,25 %
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG 1996
10. Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 wie Nr. 8

10 x 4 %

8 x 2,5 %

32 x 1,25 %
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG 2002 i.d.F. des HBeglG 2004 i. V. m. dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
11. Herstellungsbeginn oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 In der EU/EWR belegene Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie Wohnzwecken dienen 5 %, nach dem Jahr der Herstellung/Anschaffung vom jeweiligen Restwert § 7 Abs. 5a EStG 2009 i. d. F. des Artikels 1 des Wachstumschancengesetzes

II.

Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern;

Anwendung der Urteile des BFH vom 18. August 2009 (X R 40/06 – BStBl 2010 II S. 961) und vom 28. Oktober 2009 (VIII R 46/07 – BStBl 2010 II ...

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    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
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