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Anhang zu den Amtlichen Hinweisen 2003 zu den Einkommensteuer-Richtlinien

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Anhang 1 AfA-Vorschriften

Übersicht über die degressiven Absetzungen für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG (zu R 44)

  Zeitlicher Geltungsbereich Begünstigte Objekte Begünstigte Maßnahmen AfA-Sätze Gesetzliche Vorschriften
  1 2 3 4 5
1. Fertigstellung nach dem 9.10.1962 und vor dem 1.1.1965 und Bauantrag nach dem 9.10.1962 Gebäude und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3% Wohnzwecken dienen und nicht nach § 7b oder § 54 EStG begünstigt sind Herstellung

12 x 3,5%

20 x 2%

18 x 1%
§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1965
2. Fertigstellung nach dem 31.12.1964 und vor dem 1.9.1977 und Bauantrag vor dem 9.5.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen jeder Art, soweit nicht infolge der Beschränkungen unter Nr. 3 ausgeschlossen

§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1965,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1974/75,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1977
3. Fertigstellung vor dem 1.2.1972 und Bauantrag nach dem 5.7.1970 und vor dem 1.2.1971 wie Nr. 2, soweit die Gebäude und Eigentumswohnungen nicht zum Anlagevermögen gehören oder soweit sie zu mehr als 66 2/3% Wohnzwecken dienen § 1 Abs. 3 der 2. KonjVO
4. Fertigstellung vor dem 1.9.1977 und Bauantrag nach dem 8.5.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen, deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3% mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert worden sind

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974/75,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1977
5. Fertigstellung nach dem 31.8.1978 und vor dem 1.1.1979 Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art

§ 7 Abs. 5 EStG 1977,

§ 52 Abs. 8 Satz 1 EStG 1977,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1979
6. Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und vor dem 1.1.1983 wie Nr. 5, soweit im Ausland Herstellung sowie Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung

12 x 3,5%

20 x 2%

18 x 1%

§ 7 Abs. 5 EStG 1979/81,

§ 52 Abs. 8 Satz 3 EStG 1981/85
7.

Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und

a) Bauantrag und Herstellungsbeginn bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 30.7.1981
Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit im Inland Herstellung sowie Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung

12 x 3,5%

20 x 2%

18 x 1%

§ 7 Abs. 5 EStG 1979/81,

§ 52 Abs. 8 Satz 3 EStG 1981/83,

§ 7 Abs. 5 EStG 1981/83,

§ 52 Abs. 8 Sätze 1 und 2 EStG 1981/85,
 
b) Bauantrag oder Herstellungsbeginn bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 29.7.1981 (soweit nicht Nummer 8 und 9) und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 1.1.1995
 

8 x 5%

6 x 2,5%

36 x 1,25%

§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1987,

§ 52 Abs. 8 Satz 2 EStG 1987,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1993
8. Bauantrag nach dem 31.3.1985 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 1.1.1994 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen

4 x 10%

3 x 5%

18 x 2,5%

§ 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG 1987,

§ 52 Abs. 8 Satz 1 EStG 1987,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1993
9. Bauantrag oder Anschaffung und Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 28.2.1989 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vetrags vor dem 1.1.1996 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie Wohnzwecken dienen

4 x 7%

6 x 5%

6 x 2%

24 x 1,25%

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990,

§ 52 Abs. 11 Satz 1 EStG 1990,

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG 1993
10. Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.1995 wie zu 9.

8 x 5%

6 x 2,5%

36 x 1,25%
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG 1996
11. Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.2003 wie zu 9.

10 x 4%

8 x 2,5%

32 x 1,25%
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG 2002 i.d.F. des HBeglG 2004

Anhang 1a Altersvermögensgesetz

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

BMF vom 5.8.2002 (BStBl I S. 767) – Auszug –

Anhang 2 Angehörige

I.

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

BMF vom 1.12.1992 (BStBl I S. 729)

II.

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

BMF vom 25.5.1993 (BStBl I S. 410)

III.

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001

BMF vom 26.10.2000 (BStBl I S. 1502)

Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen

I.

Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG ab 1996)

BMF vom 15.9.1997 (BStBl I S. 826)

II.

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung

BMF vom 2.12.2002 (BStBl I S. 1389)

III.

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen

BMF vom 28.3.2003 (BStBl I S. 243)

Anhang 4 Bauabzugsbesteuerung

Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)

BMF vom 27.12.2002 (BStBl I S. 1399)

unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 4.9.2003 (BStBl I S. 431)

Anhang 5 Baugesetze

I.

Baugesetzbuch (BauGB - Auszug)

II.

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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