Informationen über diesen Tarifvertrag
Anhang Sipo zum Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 13.10.2003 (AVE-Anfang: 04.05.2004; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 25614.030
Klassifizierung: Anhang Sipo zum Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 13. Oktober 2003
Nachfolger: 25614.032
AVE
AVE Anfang 04. Mai 2004
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 183 vom 28. September 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 6. September 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
d) |
der Anhang Sipo vom 13. Oktober 2003 zum Entgelttarifvertrag |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen,
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Sachsen, einerseits,
und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), Bundesvorstand, andererseits,
mit Wirkung vom 4. Mai 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: für den Freistaat Sachsen
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit Ausnahme der Betriebe, die Geld- und Werttransporte, Sicherheitstransporte- und Kurierdienste und Geldbearbeitungsdienste durchführen;
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden;
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
2. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge eine Verweisung auf andere tarifliche Bestimmungen enthalten, die gleitender Natur sind, erfasst die AVE die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Anhang SIPO zum Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
vom 13. Oktober 2003
Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (SIPO)
Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet, verwendungsmäßig geprüft und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber = AG genannt - als SIPO eingesetzt wird.
1. Vergütung
Der Stundengrundlohn beträgt |
6,54 Euro |
Zulage gem. MTV |
0,06 Euro. |
2. Tarifgebundenheit
Für Sicherungsposten gelten unabdingbar die o. a. Bedingungen, die die entsprechenden Positionen im Entgelttarifvertrag ersetzen. Im Übrigen gilt der Manteltarifvertrag.
3. Gültigkeit
Dieser Anhang zum Entgelttarifvertrag tritt ab 1. Januar 2004 in Kraft. Die Laufzeit ist an den Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen gebunden.