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ANHANG II - Praktische Leitlinien für die Anwendung des ... / B3 Energie und Treibhausgasemissionen

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[Vorspann]

Auswirkungen auf das Klima: Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen

17.

Unter den Nummern 29 und 30 erstattet das Unternehmen Bericht über seine Auswirkungen auf das Klima, indem es Informationen über seinen Energieverbrauch und seine Treibhausgasemissionen bereitstellt. Diese Leitlinien zu Angabe B3 stellen keinen zusätzlichen Datenpunkt zu den in den Nummern 29 (Energieverbrauch) und 30 (THG-Emissionen) beschriebenen Angaben dar, sondern geben vielmehr ein übergeordnetes Ziel für die Basisangabe B3 vor und liefern entsprechenden Kontext.

18.

Energieverbrauch

Klimabezogene Auswirkungen werden in erheblichem Maße durch den Energieverbrauch bestimmt. Daher ist es wichtig, sowohl die Menge als auch die Art – z. B. fossile Brennstoffe wie Kohle, Erdöl und Erdgas oder erneuerbare Energie – und den Energiemix anzugeben. Ein Beispiel für energiebezogene Angaben ist der Gesamtenergieverbrauch, aufgeschlüsselt nach fossilen Brennstoffen und Strom. Auch andere Aufschlüsselungen können angegeben werden, z. B. Verbrauch von gekauftem oder selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen. Es folgt ein Beispiel für die Angabepflicht nach Nummer 29.

 

Verbrauch erneuerbarer Energien

(MWh)

Verbrauch nicht erneuerbarer Energie

(MWh)

Gesamtenergieverbrauch 202(x)

(MWh)
Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben) 300 186 486
Kraft-/Brennstoffe 3 7 10

19.

Erwirbt das Unternehmen fossile Brennstoffe (z. B. Erdgas, Erdöl) oder erneuerbare Kraftstoffe (z. B. Biokraftstoffe wie Biodiesel und Bioethanol), um Strom, Wärme oder Kälte für seinen Eigenverbrauch zu erzeugen, muss es Doppelzählungen vermeiden. Deshalb wird der Energiegehalt des erworbenen Brennstoffs nur beim Brennstoffverbrauch berücksichtigt, während der Verbrauch an aus diesem Brennstoff erzeugtem/r Strom bzw. Wärme nicht ...

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