Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AMR Nummer 3.4: Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale A ... / 4. Ärztliche Pflichten

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

4.1 Ärztliche Verantwortung bei telemedizinischer Durchführung

Die ärztliche Verantwortung bleibt bei telemedizinischer Durchführung vollumfänglich bestehen.

Werden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Facharztweiterbildung mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge betraut, hat die weiterbildende Ärztin oder der weiterbildende Arzt darauf hinzuwirken und zu überwachen, dass auch bei Einsatz digitaler Anwendungen alle Anforderungen der ArbMedVV erfüllt werden.

Die ärztliche Gesamtverantwortung besteht auch dann, wenn Teilaufgaben der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Einsatz digitaler Anwendungen an andere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte delegiert werden. Weiterführende Empfehlungen zur Delegation betriebsärztlicher Leistungen enthält die AME "Delegation" (BMAS, Hrsg., Bonn 2019).

4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt zu erbringen, das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person. Digitale Kommunikationsmedien können unterstützend und ergänzend eingesetzt werden, ersetzen jedoch nicht den persönlichen Kontakt als Regelform der Vorsorge. Ein persönlicher Vorsorgetermin bildet die Grundlage für die ärztliche Einschätzung, die Qualität der Vorsorge sowie insbesondere für den Aufbau eines tragfähigen ärztlichen Vertrauensverhältnisses zur beschäftigten Person. Dieses darf durch den Einsatz digitaler Anwendungen nicht beeinträchtigt werden; insbesondere darf der persönliche Eindruck nicht entfallen oder relativiert werden.

Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten ist bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Sofern au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    567
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    181
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    121
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    112
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    90
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    49
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    47
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    44
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    44
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    43
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    42
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    42
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    38
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    38
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    33
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    27
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    26
  • Zerlegungsgesetz / §§ 2 - 6 Abschnitt 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer
    26
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 10
    24
  • Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte
    22
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Empfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
CoPilot Arbeitsschutz: KI-gestützt & fundiert
CoPilot Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion

Blitzschnell auf Praxisfragen Antworten erhalten und mit klar formulierten Texten und Mustervorlagen Sicherheit gewinnen. Der KI-Assistent mit dem fundierten Haufe Wissen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren