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AMR Nummer 13.3: Tätigkeiten im Freien mit intensiver Be ... / 4 Kriterien für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag

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4.1 Allgemeines

 

(1) Technische oder organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen (zum Beispiel Sonnensegel, Verlagerung der Arbeitszeit) können die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren und sind die beste Hautkrebs-Prävention. Zu beachten ist allerdings, dass auch im Schatten regelmäßig noch bis zu 50 Prozent der gefährlichen UV-Strahlung ankommt. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen wie zum Beispiel das zur Beschattung verwendete UV-absorbierende Material. Der Umfang der Beschattung ist Bestandteil der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.

 

(2) Aus der Gefährdungsbeurteilung wird sich ergeben, inwieweit zusätzlich zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen persönliche Schutzmaßnahmen (wie textiler Sonnenschutz, abschattender Kopf- und Nackenschutz, Sonnenschutzbrille, Sonnenschutzmittel) für den UV-Schutz notwendig sind, auch im Schatten. Persönliche Schutzmaßnahmen haben aber keinen Einfluss auf die nachfolgenden Kriterien. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist immer unabhängig von persönlichen Schutzmaßnahmen.

4.2 Tätigkeiten in Deutschland

 

(1) Arbeitgeber haben Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:

Bei Tätigkeiten im Freien

  • im Zeitraum April bis September
  • zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
  • ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
  • an mindestens 50 Arbeitstagen.
 

(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.

 

(3) Bei Tätigkeiten im Freien a...

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