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Altschuldenhilfe-Gesetz / §§ 7 - 8 Dritter Teil Gewährung einer Zinshilfe

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§ 7 Zinshilfe

 

(1) 1Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. 2Berechnungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unternehmens oder des privaten Vermieters nach § 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.

 

(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen.

 

(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis über die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem ihre Verfügungsbefugnis besteht.

§ 8 Kostentragung

Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.

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