(1) 1Die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. 2Sie haben ihr und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(2) 1Ergeben sich im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen, so sind Maßnahmen, die die Feststellung des Sachverhalts oder die Sanierung behindern können, bis zur Freigabe durch die Bodenschutzbehörde zu unterlassen. 2Die Bodenschutzbehörde hat über die Freigabe unverzüglich zu entscheiden.
(3) 1Wer Materialien in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 600 m³ auf oder in den Boden einbringt oder einbringen lässt, hat dies vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften sichergestellt oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung nach anderen Rechtsvorsch...