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Altlasten- und Bodenschutzgesetz Hessen / §§ 20 - 22 FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften

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§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

 

1.

das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413),

 

2.

das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), und

 

3.

die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467).

§ 22 Inkrafttreten

1§ 7 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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