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Alterssicherungsgesetz der Landwirte / § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

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(1) 1Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Vom 01.07.2018 bis 31.12.2024: § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch] ist entsprechend anzuwenden. 3Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

 

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2025.

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