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Alterssicherungsgesetz der Landwirte / §§ 68 - 77 Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren

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§ 68 Erster Unterabschnitt Beitragshöhe

§ 68 Beitragshöhe

1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. 4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

§ 69 (weggefallen)

§ 70 Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

 

(1) 1Die Beiträge werden getragen

 

1.

bei Landwirten von ihnen selbst,

 

2.

bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

 

(1a) (weggefallen)

 

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

 

(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

§ 71 Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

 

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

 

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 72 Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich

§ 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte

 

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerung...

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