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Alterssicherungsgesetz der Landwirte / §§ 49 - 65 Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz

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§§ 49 - 50 Erster Abschnitt Organisation

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

 

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

 

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

 

1.

die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

 

2.

Aufklärung, Beratung und Information.

§§ 51 bis 58b weggefallen

§§ 59 - 65 Zweiter Abschnitt Datenschutz

§ 59 Mitgliedsnummer

 

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

 

(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten

 

1.

das Geburtsdatum,

 

2.

eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.

2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.

 

(3) Jede Person, an d...

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