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Alterssicherungsgesetz der Landwirte / §§ 106 - 106a Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

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§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

 

(1) 1Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. 2Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. 3Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend. 4Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. 5Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.

 

(2) 1Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen

 

1.

mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder

 

2.

mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung[1] [Bis 31.12.2024: Versorgungskrankengeld] Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,[2], Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,

wird eine Rente nicht gezahlt. 2Dies gilt nicht, wenn

 

1.

für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Leb...

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