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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz / Zu § 2 Dienstreisen

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2.1

Zu Absatz 1

 

2.1.1

Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

 

2.1.2

Die Erledigungen von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.

 

2.1.3

1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. 2Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. 3Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. 4Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. 5Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. 6Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.

 

2.1.4

1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. 3Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z. B. der Urlaubsort).

 

2.1.5

1Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. 2Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.

 

2.1.6

1Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. 2Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der...

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