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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder (2019)

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Art. 1

Die Auslandstage- und -übernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.

Art. 2

 

(1) Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.

 

(2) Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.

Art. 3

 

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder vom 4. Oktober 2017 (GMBl 2017, S. 843) außer Kraft.

Anlage

Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld bis zu ... Euro mit Nachweis*)
in Euro
1 2 3
Afghanistan 25 95
Ägypten 34 125
Äthiopien 22 86
Äquatorialguinea 30 166
Albanien 24 113
Algerien 42 173
Andorra 28 45
Angola 64 265
Argentinien 28 144
Armenien 19 63
Aserbaidschan 25 72
Australien    
  Canberra 42 158
  Sydney 56 184
  im Übrigen 42 158
Bahrain 37 180
Bangladesch 25 111
Barbados 43 165
Belgien 35 135
Benin 33 101
Bolivien 25 93
Bosnien und Herzegowina 15 73
Botsuana 33 102
Brasilien    
  Brasilia 47 127
  Rio de Janeiro 47 145
  Sao Paulo 44 132
  im Übrigen 42 84
Brunei 40 106
Bulgarien 18 90
Burkina Faso 36 84
Burundi 39 98
Chile 36 187
China    
  Chengdu 29 105
  Hongkong 61 145
  Kanton 33 113
  Peking 38 142
  Shanghai 41 128
  im Übrigen 41 78
Costa Rica 39 93
Côte d’Ivoire 42 146
Dänemark 48 143
Dominikanische Republik 37 147
Dschibuti 54 305
Ecuador 36 97
El Salvador 36 119
Eritrea 41 91
Estland 22 71
Fidschi 28 69
Finnland 41 136
Frankreich    
  Lyon 44 115
  Marseill...

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