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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder 2025

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Art. 1

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.

Art. 2

Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.

Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.

Art. 3

 

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17. Oktober 2023 (GMBI 2023, S. 1044) außer Kraft.

Anlage

Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld bis zu ... Euro mit Nachweis[1]
in Euro
1 2 3
Afghanistan 25 95
Ägypten 41 112
Albanien 22 112
Algerien 39 120
Andorra 34 91
Angola 23 368
Äquatorialguinea 35 166
Argentinien 29 113
Armenien 24 107
Aserbaidschan 36 88
Äthiopien 36 159
Australien    
  Canberra 61 186
  Sydney 47 173
  im Übrigen 47 173
Bahrain 40 153
Bangladesch 38 189
Barbados 45 206
Belarus 16 98
Belgien 49 141
Benin 33 168
Bhutan 22 176
Bolivien 38 108
Bosnien und Herzegowina 19 75
Botsuana 38 176
Brasilien    
  Brasilia 42 88
  Rio de Janeiro 57 140
  Sao Paulo 38 151
  im Übrigen 38 88
Brunei 37 110
Bulgarien 18 115
Burkina Faso 31 174
Burundi 30 138
Chile 36 154
China    
  Chengdu 34 131
  Hongkong 59 169
  Kanton 30 150
  Peking 25 185
  Shanghai 48 217
  im Übrigen 40 112
Costa Rica 50 127
Côte d’Ivoire 49 166
Dänemark 62 183
Dominikanische Republik 41 167
Dschibuti 64 255
Ecuador 22 103
El Salvador 54 161
Eritrea 38 91
Estland 24 85
Fidschi 26 183
Finnlan...

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