Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Allgemeine Bundesbergverordnung / § 4 Zusammenarbeit der Unternehmer

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam in einem Betrieb tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. 2Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. 3Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen.

 

(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu koordinieren und hierüber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erfüllen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    84
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    82
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    40
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    28
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    20
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    19
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    17
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    16
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    16
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    14
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    12
  • Zeitarbeit / 4.4 Übernahme in den Kundenbetrieb
    12
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    11
  • Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen
    11
  • Sicheres Arbeiten an Aluminium-Schmelzöfen / 2.3 Gefahrstoffe
    11
  • Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter
    10
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    10
  • Unterkünfte / 1.1 Unterkünfte auf Baustellen
    10
  • Explosionsschutz: Zündquellenbewertung
    9
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2 Ausstattung und Pflege
    9
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Arbeitsschutz auf Baustellen: Die Baustellenverordnung auf einen Blick
Paragraph Pflaster
Bild: Michael Bamberger

Das oberste Ziel der Baustellenverordnung (BaustellV) ist, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts berücksichtigt wird. Dadurch sollen Unfälle gezielt verhindert und zukünftige Kosten des Gebäudes deutlich verringert werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen mit Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz dargestellt.


Allgemeine Bundesbergverordnung
Allgemeine Bundesbergverordnung

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung 1Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz[1] bei   1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren