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Alkoholsteuerverordnung / § 26 Vereinfachtes Lohnbrennen

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(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).

 

(2) 1Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:

 

1.

Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,

 

2.

der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,

 

3.

der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und

 

4.

der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.

2Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. 3Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.

 

(3) 1Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [1]Hauptzollamt. 2Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen[3] [Bis 30.06.2021: dargelegten] Verhältnisse sind dem jeweils [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [4]Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

 

(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerv...

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