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Aktiengesetz / §§ 76 - 149 Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

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§§ 76 - 94 Erster Abschnitt Vorstand

§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft

 

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

 

(2) 1Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. 3Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

 

(3) 1Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

 

1.

als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2022: § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] ) unterliegt,

 

2.

aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

 

3.

wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

 

a)

des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

 

b)

nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

 

c)

der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

 

d)

der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes[3] [Bis 28.02.2023: § 313 des Umwandlungsgesetzes] oder § 17 des Publizitätsgesetzes

 

e)

nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist;...

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