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Akkord-TV Stahlbiege- u. Verlegearbeiten, Baugewerbe, Be ... / § 1 Geltungsbereich

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1.

Räumlich: Das Gebiet von Berlin

 

Fachlich: Baubetriebe und Arbeitsstätten, die folgende Betonbauarbeiten ausführen:

a)

Stahlbiegen und -verlegen,

b)

Ein- und Ausschalen

c)

Betonieren.

Persönlich: Invalidenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Akkord die obengenannten Arbeiten ausführen.

2.

Ab 1. April 1982 beträgt der Multiplikator für die Anwendung des Akkordtarifvertrages für Stahlbiege- und -verlegearbeiten vom 30.5.1979 in der Fassung vom 1. Juni 1979/10. Mai 1982.

DM 13,20,

dieser gilt bis zum 31.3.1983.

3.

Wurden von der Kolonne oder einzelnen Kolonnenmitgliedern im Rahmen des Akkordarbeitsverhältnisses Leistungen ohne tarifliche Zeitwerte oder Lohnstunden erbracht, sind diese ausgedrückt in Stunden den Soll-Stunden zuzuschlagen. Zur Ermittlung dieser Stunden ist der DM-Wert durch den Multiplikator zu teilen. Eine Soll-Stunde hat 100 Zeiteinheiten.

4.

In den Zeitwerten ist der Bauzuschlag nicht enthalten. Jeder Akkordteilnehmer hat für jede geleistete Ist-Stunde Anspruch auf Zahlung des tariflichen Bauzuschlags. Der Bauzuschlag beträgt in der

Berufsgruppe I …………………… DM 0,85
Berufsgruppe II …………………… DM 0,78
Berufsgruppe III …………………… DM 0,74
Berufsgruppe IV …………………… DM 0,68
Berufsgruppe V …………………… DM 0,66

Der Bauzuschlag ist in der Akkordabrechnung oder in der Lohnabrechnung auszuweisen. Er darf nicht vorab in die Akkordfestsetzung eingerechnet werden.

Die Berufsgruppen sind im Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag geregelt.

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