(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
(2a) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1a entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen für die zu erbringenden Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Absatzes 4 [Bis 30.06.2022: nach Maßgabe des § 34 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch].
(2b) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1b entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 4.
(3) 1Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4 Absatz 1 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. 2Die den Aufwendungen nach Satz 1 zugrunde liegenden Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(4) Die Nettoaufwendungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.
(5) Die Finanzierungsquote des Landes beträgt 85 Prozent und die Finanzierungsquote der örtlichen Träger der Sozialhilfe 15 Prozent.
(6) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.