Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte/VKA - Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010

Datum: 09. Juni 2010

§ 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte/VKA

§ 12 Abs. 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 wird wieder in Kraft gesetzt.

§ 2 Änderungen des TV-Ärzte/VKA zum 1. Januar 2010

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008, wird wie folgt geändert:

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde

      a) für Überstunden 15 v.H.,
      b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
      c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.
      d) für Feiertagsarbeit  
        - ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
        - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
      e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

      des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

    2. In der Überschrift der Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. c wird die Bezeichnung "Buchst. c" durch die Bezeichnung "Buchst. d" ersetzt.
    3. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 10 Abs. 8 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

    4. Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden Sätze 7 bis 9.
  2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a werden die Wörter "dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit" durch die Wörter "dreijähriger ärztlicher Tätigkeit" und die Wörter "fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit" durch die Wörter "vierjähriger ärztlicher Tätigkeit" ersetzt.
    2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      b) Entgeltgruppe II

      Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit

      Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit,

  3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Dem bisherigen einzigen Satz wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.
    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

      Ist eine Ärztin/ein Arzt, die/der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe 6 zugeordnet ist (§ 19 Abs. 1 Buchst. b), in die Entgeltgruppe III höhergruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet (§§ 16 Buchst. c, 19 Abs. 1) worden, erhält die Ärztin/der Arzt so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6, bis sie/er Anspruch auf ein Entgelt hat, das das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt.

  4. § 21 wird wie folgt gefasst:

    § 21

    Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte bei Ärztinnen und Ärzten (Vario-Ä)

    (1) Ärztinnen und Ärzte, können auf der Grundlage einer Zielvereinbarung eine Leistungsprämie erhalten. Zielvereinbarungen können auch mit Gruppen von Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden. Eine Zielvereinbarung in diesem Sinne ist eine freiwillig eingegangene verbindliche Abrede zwischen dem Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag dem Vorgesetzten einerseits und der Ärztin/dem Arzt bzw. allen Mitgliedern einer Gruppe von Ärztinnen und/oder Ärzten andererseits; sie bedarf der Schriftform.

    Protokollerklärungen zu Absatz 1:

    1. Zielvereinbarungen können insbesondere in Bezug auf abteilungs- oder klinikspezifische Fort- oder Weiterbildungen abgeschlossen werden. Soweit eine Zielvereinbarung in Bezug auf Fort- und Weiterbildung abgeschlossen wird, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder einen Dritten sowie die zusätzliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu regeln.
    2. Wird vom Arbeitgeber bzw. der Ärztin/dem Arzt der Wunsch nach Abschluss einer Zielvereinbarung geäußert, ist ein Gespräch zu führen, um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung zu prüfen; ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung besteht nicht.

    (2) An Ärztinnen und Ärzte können am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämien gezahlt werden. Die für die Erfolgsprämie relevanten wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.

    (3) Zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 kann der Arbeitgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget zur Verfügung stellen.

    (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 gew...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.122
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.720
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.457
  • Sonderurlaub
    1.411
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.384
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.339
  • Jubiläumsgeld
    1.323
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.323
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.182
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.157
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.135
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.110
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.065
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.064
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.061
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    990
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    975
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    974
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    962
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    941
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
BAG: Vergütung von Pausenzeiten nach TV-Ärzte/VKA
Ärztin in weißem Kittel und mit Maske
Bild: Pexels/Gustavo Fring

Eine Assistenzärztin fordert die Vergütung für automatisch abgezogene Pausenzeiten als Überstunden. Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben und betont, dass die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt wurden. 


Schieflage vermeiden: Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie Kommunen eine Entschuldung und Kostensenkung erreichen und die leeren Kassen wieder füllen können. Es stellt Methoden und Strategien zur Haushaltskonsolidierung vor und zeigt dabei die Potenziale und Möglichkeiten ebenso auf wie Fehlerquellen bei der Konsolidierung.


TV-Ärzte/VKA - Änderungstar... / § 2 Änderungen des TV-Ärzte/VKA zum 1. Januar 2010
TV-Ärzte/VKA - Änderungstar... / § 2 Änderungen des TV-Ärzte/VKA zum 1. Januar 2010

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008, wird wie folgt ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren