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Änderungs-TV zum Mantel-TV, Einzelhandel, Baden-Württemb ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Änderungs-TV zum Mantel-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 11.10.1996 (AVE-Anfang: 01.11.1996; AVE-Ende: 31.01.2000)

Nummer: 15301.028

Klassifizierung: Änderungs-TV zum Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende

Datum: 11. Oktober 1996

Nachfolger: 15301.039

AVE
AVE Anfang 01. November 1996
AVE Ende 31. Januar 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 46 vom 07. März 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel

vom 11. Februar 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg

 

der Änderungstarifvertrag vom 11. Oktober 1996 zum Manteltarifvertrag vom 13. Januar 1994 für die Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg

 

mit Wirkung vom 1. November 1996 mit folgender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung ist der Spätöffnungszuschlag an Samstagen von 14.00 bis 16.00 nach § 9 Nr. 3 und 4 des Änderungstarifvertrags ausgenommen.

 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

Räumlich: Für Baden-Württemberg.

Fachlich: Für sämtliche Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels und des Versandhandels.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden. Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/-innen, wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen.

Unterzeichnet:

Sozialministerium Baden-Württemberg

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