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Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenvero ... / § 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle

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(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2[1] [Bis 31.03.2021: § 2a Abs. 3 Nr. 3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1[2] [Bis 31.03.2021: § 1 Abs. 1] geforderten Angaben insbesondere enthalten:

 

1.

Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,

 

2.

Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,

 

3.

außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,

 

4.

Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,

 

5.

Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,

 

6.

Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,

 

7.

Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und

 

8.

Darlegung der besonderen Eignung nach§ 4 Absatz 2 Satz 4[3] [Bis 31.03.2021: § 4 Abs. 2 Satz 3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes.

 

(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.

 

(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ord...

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