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Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenvero ... / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Anerkennung und Überprüfung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft

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§ 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

 

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3[1] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2] des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten:

 

1.

Satzung des Trägers,

 

2.

Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register,

 

3.

Wirtschaftsplan,

 

4.

Darlegung der Finanzlage des Trägers,

 

5.

Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens,

 

6.

vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid,

 

7.

Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes,

 

8.

Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie

 

9.

Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers.

 

(2) 1Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen. 2Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.

 

(3) 1Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugen...

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