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Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz / § 1 Begriffsbestimmungen

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(1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Übereinkommen) sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen).

(2)[1]

 

(2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.

 

(2[2] [Bis 31.03.2021: 3] ) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2[3] [Bis 31.03.2021: § 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2] des Adoptionsvermittlungsgesetzes).

 

(3[4] [Bis 31.03.2021: 4] ) Im Sinne dieses Gesetzes

 

1.

sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in Absatz 2[5] [Bis 31.03.2021: den Absätzen 2 und 3] genannten Adoptionsvermittlungsstellen;

 

2.

ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2 Absatz 1[6] [Bis 31.03.2021: Abs. 1] des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden bis 31.03.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

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