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Abwasserverordnung / D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid, leicht freisetzbar 1

Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1.

Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

2.

Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.

3.

Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung ...

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