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Abwasserverordnung / B Allgemeine Anforderungen

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(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

 

1.

Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;

 

2.

weitgehend abwasserfreie Entrindung;

 

3.

Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;

 

4.

optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;

 

5.

geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;

 

6.

Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;

 

7.

Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren;

 

8.

Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;

 

9.

Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;

 

10.

Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;

 

11.

Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;

 

12.

teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage;

 

13.

Sammlung aller Leckagewässer;

 

14.

Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen;

 

15.

Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

 

(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.

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