A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. |
Satz- und Reproherstellung, |
3. |
Flachdruck (Offsetdruck), |
4. |
Durchdruck (Siebdruck) und |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z. B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m³ im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet werden:
1. |
Bereich Satz- und Reproherstellung Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien; |
2. |
Bereich Hochdruck
a) |
Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen, |
b) |
Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees; |
|
3. |
Bereich Flachdruck
a) |
Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten, |
b) |
Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien, |
c) |
kupferhaltige Negativplattenentwickler, |
|
4. |
Bereich Durchdruck
a) |
Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten), |
b) |
Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor, |
c) |
Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben. |
|
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. |
Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenerations- oder Reinigungsstufen, |
2. |
Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck, |
3. |
Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck, |
4. |
getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck, |
5. |
Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik. |
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. |
organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen, |
2. |
Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln, |
3. |
Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck, |
4. |
organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie |
5. |
bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben oder Hilfsmitteln. |
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
|
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
mg/l |
160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) |
mg/l |
25 |
Phosphor, gesamt |
mg/l |
2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) |
mg/l |
50 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt |
mg/l |
10 |
Eisen |
mg/l |
3 |
Aluminium |
mg/l |
3 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) |
|
4 |
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
|
mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) |
– |
1 |
1 |
1 |
1 |
Blei |
– |
– |
– |
1 |
– |
Cadmium |
– |
– |
– |
0,1 |
– |
Chrom, gesamt |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Cobalt |
– |
– |
1 |
1 |
– |
Kupfer |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Nickel |
– |
– |
– |
– |
2 |
Silber |
– |
– |
– |
0,5 |
0,5 |
Zink |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser...