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Abwasserverordnung / Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung

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[1] Anhang 39 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2020.

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

1.

Kupfer,

2.

Blei,

3.

Zinn,

4.

Zink,

5.

Cadmium,

6.

Edelmetalle,

7.

Nickel,

8.

Cobalt,

9.

Ferrolegierungen,

10.

Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.

weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,

2.

Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,

3.

Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,

4.

Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

5.

Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,

6.

Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,

7.

Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Erzeugung und Gießen der unter Teil A Absatz 1 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Nichteisenmetalle einschließlich Nebenprodukten sowie Halbzeugherstellung Erzeugung von Aluminiumoxid Erzeugung von Aluminium Gießen von Aluminium sowie Herstellung von Aluminiumhalbzeug

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) mg/l 50 20 15 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 2001 60 60 80
Eisen mg/l 3,0 - - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l - - 2,0 5,0
Aluminium mg/l - 6,0 3,0 -
Fluorid, gelöst mg/l - - 30 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

4 - - -

1 Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile "Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 

Erzeugung und Gießen von1

 

Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Cadmium 0,10 0,10 0,10 0,050 0,10 0,050
Quecksilber 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020
Zink 1,0 1,0 1,0 0,40 1,0 1,0
Blei 0,50 0,50 0,20 0,50 0,50 0,20
Kupfer 0,50 0,20 0,10 0,30 0,50 0,50
Arsen 0,10 0,10 0,10 0,10 0,30 0,10
Nickel 0,50 0,50 0,10 0,50 2,0 2,0
Thallium 1,0 1,0 1,0 1,0 – –
Chrom, gesamt 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,20
Chrom VI – – – – – 0,050
Cobalt 1,0 0,10 1,0 1,0 0,50 –
Silber 0,10 0,10 0,10 0,10 – –
Zinn 2,0 2,0 2,0 2,0 – –
Sulfid, leicht freisetzbar 1,0 1,0 1,0 1,0 – –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1,0 1,0 1,0 1,0 – –

1 Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.

Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:

Chlor, freies Stichprobe 0,50 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe 0,0030 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 1,0 mg/l

Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhanden...

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