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Abwassereigenkontrollverordnung Thüringen / Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2) Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen)

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1.

Anwendungsbereich

 

1.1

Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

Nichtöffentliche Abwasserkanäle, -druckleitungen und -leitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden nichtöffentliche Kanalisationsanlagen genannt, die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.

 

1.2

Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen nichthäusliches Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, im Folgenden gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung nach § 49 Abs. 1 ThürWG bedürfen oder deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 1 ThürIndEVO anzeigepflichtig sind.

2.

Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

 

2.1

Durchführung der Eigenkontrolle

Bei nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen mit einem Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 sind im Abstand von fünf Jahren Dichtheitsnachweise (Dichtheitsprüfung mit Wasserdruckprüfung oder Luftdruckprüfung nach DIN EN 1610, Ausgabe Oktober 1997) zu führen.

3.

Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

 

3.1

Durchführung der Eigenkontrolle

 

3.1.1

Probenahme

Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben in der wasserrechtlichen Zulassung oder, soweit dort keine Regelungen getroffen werden, nach den jeweiligen Vorgaben des maßgebende...

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