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Abwassereigenkontrollverordnung Thüringen / Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Nr. 10) Regenbecken und Regenentlastungsanlagen

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1.

Anwendungsbereich

Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Misch- oder Trennsystem dienen, wie Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenklärbecken, Regenüberläufe, Regenversickerungseinrichtungen oder Ähnliches, im Folgenden Regenbecken und Regenentlastungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

2.

Durchführung der Eigenkontrolle

Zur Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen durchzuführen.

Die Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen sowie die Prüfvorgaben des Herstellers zu beinhalten.

Tabelle 1: Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen

 

Kontrolle bei allen Anlagen Zusätzliche Prüfungen bei Regenentlastungsanlagen
zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk mit allen zugehörigen Bauteilen Betriebsorgane 1) Drosselorgan 2)
Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung 3)

betriebliche Prüfung 4)

a) Sichtprüfung

b) Funktionsprüfung
Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit 5)
prüfberechtigt Unternehmer Unternehmer Sachkundige 6)
Prüfintervall jährlich

a) monatlich

b) vierteljährlich
alle fünf Jahre
Dokumentation Betriebstagebuch Betriebstagebuch Prüfbericht 7)

1) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches.

2) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.

3) Die Bauzusta...

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