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Abwassereigenkontrollverordnung Hessen [bis 31.12.2009] / Anlage 3 Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen

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1.

Allgemeines

Anhang 3 bezieht sich auf die dem allgemeinen Gebrauch dienenden und die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasseranlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung.

2.

Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle / Art und Umfang der Untersuchungen

Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.

Dabei sind Abwasserproben als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen.

Für Abwasserbehandlungsanlagen sind die Proben vom Zulauf und Ablauf der Anlage in 50% der Fälle

a)

ab der Größenklasse 2 als 2-h-Mischproben zu entnehmen und die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen,

b)

ab der Größenklasse 4 sind diese Proben als durchflussproportionale 24-h-Mischproben zu entnehmen.

Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.

Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen...

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