1. Allgemeines
(1) Anhang 4 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das im Trennverfahren erfasste häusliche Schmutzwasser (ohne Niederschlagswasser) mit einem Zufluss von weniger als 8 m³/d (als Bemessungswert) behandelt wird (Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnerwerten. Anhang 4 bezieht sich auch auf abflusslose Sammelbehälter (Abwassersammelgruben).
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage oder eines Sammelbehälters ist für die ausreichende Bemessung, den ordnungsgemäßen baulichen Zustand einschließlich der Dichtheit sowie den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer oder seiner Anlage verantwortlich.
2. Kleinkläranlagen
2.1 Art und Umfang der Kontrollen
(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage durch
1. |
Eigenüberwachung nach Abs. 2 und Nr. 2.2 Abs. 1, |
2. |
Fachkundigenüberwachung nach Abs. 3 bis 5 und Nr. 2.2 Abs. 2 und |
3. |
Dichtheitsprüfung nach Abs. 6 und Nr. 2.2 Abs. 3 |
durchzuführen.
(2) Soweit im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Überprüfungen durchzuführen und Maßnahmen zu veranlassen.
| Häufigkeit 1) |
Art der Überprüfungen |
| täglich |
Kontrolle der Betriebsbereitschaft (Schaltschrank)2) |
| wöchentlich |
Ablesen der Betriebsstundenzähler aller Aggregate |
| Sichtkontrolle auf Funktionsfähigkeit der Anlage (z. B. Wasserspiegel im Zu- und Ablaufbereich, Beschickungs- und Verteilereinrichtungen sowie das Blasenbild bei Anlagen mit technischer Belüftung) |
| monatlich |
Sichtkontrolle aller Anlagenteile (einschl. Vor- und Nachbehandlung, Schwimmschlamm, Schlammabtrieb) je nach Anlagentyp |
| Sichtkontrolle der Einleitungsstel... |