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Abwassereigenkontrollverordnung Hessen / 2. Kleinkläranlagen

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2.1 Art und Umfang der Kontrollen

(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage durch

1.

Eigenüberwachung nach Abs. 2 und Nr. 2.2 Abs. 1,

2.

Fachkundigenüberwachung nach Abs. 3 bis 5 und Nr. 2.2 Abs. 2 und

3.

Dichtheitsprüfung nach Abs. 6 und Nr. 2.2 Abs. 3

durchzuführen.

(2) Soweit im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Überprüfungen durchzuführen und Maßnahmen zu veranlassen.

Häufigkeit 1) Art der Überprüfungen
täglich Kontrolle der Betriebsbereitschaft (Schaltschrank)2)
wöchentlich Ablesen der Betriebsstundenzähler aller Aggregate
Sichtkontrolle auf Funktionsfähigkeit der Anlage (z. B. Wasserspiegel im Zu- und Ablaufbereich, Beschickungs- und Verteilereinrichtungen sowie das Blasenbild bei Anlagen mit technischer Belüftung)
monatlich Sichtkontrolle aller Anlagenteile (einschl. Vor- und Nachbehandlung, Schwimmschlamm, Schlammabtrieb) je nach Anlagentyp
Sichtkontrolle der Einleitungsstelle ins Gewässer
Häufigkeit Art der zu veranlassenden Maßnahmen
bedarfsgerecht Schlammabfuhr durch Mitteilung an die hierfür zuständige Stelle

1) Bei Abwesenheit, z. B. wegen Urlaubs, ist die Kleinkläranlage zwar weiter zu betreiben, die Überprüfungen können jedoch entfallen. Diese Zeiten sind im Betriebstagebuch zu vermerken.

2) Soweit die Anlage mit einer Alarmeinrichtung bei Betriebsstörungen ausgestattet ist, ist eine wöchentliche Kontrolle der Betriebsbereitschaft ausreichend.

Weicht die Zahl der angezeigten Betriebsstunden von der Stundenzahl eines bestimmungsgemäßen Betriebs ab oder zeigt einer der Sichtkontrollen eine Auffälligkeit, sind Überprü...

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