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Abwassereigenkontrollverordnung Hessen / § 10 Untersuchungsstellen für Abwasser

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(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind

 

1.

anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen (EKVO-Laboratorien) und

 

2.

anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen).

 

(2) 1Die Anerkennung von Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag, bei Laboratorien auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor. 2Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. 3Eine Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiter vorliegen. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 5Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 7Die Anerkennung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

 

(3) 1Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Anerkennungen nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit durch die Anerkennungsbehörde festgestellt wurde. 2Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.

 

(4) Untersuchungsstellen können

 

1.

als Betriebsteil der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen,

 

2.

als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen,

 

3.

als Einrichtu...

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