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Abwassereigenkontrollverordnung Hessen / 1. Art und Umfang der Kontrollen

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An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen nach den nachfolgenden Tabellen durchzuführen.

Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich den Regeln der Technik entsprechen, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.

Tabelle 1: Regenentlastungsanlagen

 

1 2 3 4 5 6
1

 

Regenentlastungsanlagen (Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle mit oben, mittig oder unten liegender Entlastung)
2 Zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk[1] abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[2], zu denen auch die Drosselorgane zählen Drosselorgane[3] mit beweglichen Teilen[4] Drosselorgane[5] ohne beweglichen Teilen[6]
3 Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung[7]

betriebliche Prüfung[8]

a) Sichtprüfung[9] und

b) Funktionstest[10]
hydraulische Prüfung[11] hydraulische Prüfung[12] hydraulische Inspektion[13]
4 Prüfintervall jährlich

a) Sichtprüfung[14] mindestens monatlich

b) Funktionstest[15] mindestens vierteljährlich

a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme

b) bestehende Drosselorgane: alle 5 Jahre

a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme

b) bestehende Drosselorgane: einmalig bis zum 31.12.2022
bestehende Drosselorgane: alle 10 Jahre
5 prüfberechtigt Unternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[16] Prüfstellen nach § 11
6 Dokumentation Betriebstagebuch[17] Prüfbericht und Prüfb...

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