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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

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[Vorspann]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

im Folgenden die "Vertragsparteien" –

in Anbetracht der Erkenntnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit verlangen,

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,

in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können, und

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens

1Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. 2Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.

Art. 2 Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

 

a)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteu...

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