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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

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[Vorspann]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Insel Man –

in Anerkennung der Tatsache, dass die bereits bestehenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit und den Austausch von Auskünften in Steuerstrafsachen vorsehen,

angesichts der seit langem stattfindenden aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus,

in Anerkennung dessen, dass die Regierung der Insel Man im Rahmen ihrer Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich das Recht hat, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen auszuhandeln, zu schließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen,

angesichts dessen, dass sich die Insel Man am 13. Dezember 2000 politisch zur Einhaltung der OECD-Grundsätze über effektiven Auskunftsaustausch verpflichtet hat und sich aktiv an der Ausarbeitung des OECD-Musterabkommens über den Auskunftsaustausch in Steuersachen beteiligt hat,

in dem Wunsch, die Bedingungen des Auskunftsaustauschs in allen Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern,

einig darüber, dass das folgende Abkommen nur die Vertragsparteien verpflichtet –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens

1Die Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung oder Erhebung dieser Steuern bei den dieser Steuer unterliegenden Personen oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. 2Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden. 3Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei Personen gewähren, bleiben anwendbar.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

 

a)

in Bezug auf die Insel Man:

Steuern vom Einkommen oder Gewinn;

 

b)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer,

die Vermögensteuer und

die Erbschaftsteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.

 

(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, oder für im Wesentlichen ähnliche Steuern, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Gesetzesänderungen mit, die für die Erfüllung der Verpflichtungen der jeweils anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen von Bedeutung sein können.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Insel Man", im geographischen Sinn verwendet, das Territorium der Insel Man, einschließlich ihres Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i)

auf der Insel Man den Leiter der Einkommensteuerbehörde (Assessor of Income Tax) oder seinen Vertreter;

ii)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "eine Vertragspartei" je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung der Insel Man; bedeutet der Ausdruck "Vertragsparteien" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine ersuchte Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "Auskunft" beziehungsweise "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

 

j)

umfass...

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