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Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den automa ... / Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustauschüber Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

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Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:

(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:

i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;

iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;

v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt.

(3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der "voraussichtlichen Erheblichkeit" einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen ("fishing expedition...

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